Page 29 - Florida_Rundreise-Baden-2022
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ANHANG























                    o   Sie hat einen Test innerhalb von 3 Tagen nach ihrer Ankunft veranlasst, es sei denn, sie
                        kann nachweisen, dass sie sich in den letzten 90 Tagen von COVID-19 erholt hat
                    o   Sie hat für sich eine Selbstquarantäne organisiert, es sei denn, sie kann nachweisen,
                        dass sie sich in den letzten 90 Tagen von COVID-19 erholt hat
                    o   Sie hat veranlasst, sich selbst zu isolieren, falls der Test positiv ausfällt.
         6.  Geänderte Testanordnung
             •   Alle Passagiere müssen einen negativen PCR-Test auf Papier oder in digitaler Form nachweisen.
                    o   Bei vollständigem Impfschutz muss der Test innerhalb von 3 Tagen vor der Abreise
                        durchgeführt werden.
                    o   Wenn der Impfschutz nicht vollständig ist (und eine Ausnahmegenehmigung für die
                        Reise vorliegt), muss der Test innerhalb eines Tages vor der Reise durchgeführt
                        werden.
             •   ODER ein Passagier kann eine Dokumentation der Genesung in Form von sowohl als auch
                 vorlegen:
                    o   Ein positiver Test nicht mehr als 90 Tage vor einem Flug und
                    o   Ein Schreiben eines zugelassenen Arztes, das besagt, dass der Passagier reisefähig ist
         7.  Ermittlung von Kontaktpersonen
             •   Luftfahrtunternehmen müssen von allen Fluggästen vor dem Einsteigen, aber nicht mehr als 72
                 Stunden vor dem Abflug vom letzten Abflugort (LPD) " ausgewiesene Informationen " einholen
             •   Zu den ausgewiesenen Informationen gehören "soweit vorhanden":
                    a)  Vollständiger Name
                    b)  Adresse während des Aufenthalts in den USA
                    c)  Haupttelefonnummer, unter der der Reisende in den USA kontaktiert werden kann
                    d)  Zweite Telefonnummer
                    e)  E-Mail Adresse
                    f)   Geburtsdatum
                    g)  Name der Fluggesellschaft
                    h)  Flugnummer
                    i)   Stadt des Abflugs
                    j)   Datum und Uhrzeit des Abflugs
                    k)  Ort der Ankunft
                    l)   Ankunftsdatum und -uhrzeit
                    m)  Sitzplatznummer
                        §   Anmerkung: Die Angaben unter den Buchstaben f) bis m) sind zu machen, soweit
                           sie bereits verfügbar sind und vom Luftfahrtunternehmen vorgehalten werden.
             •   Die Luftfahrtunternehmen sind für die Aufbewahrung der für die Besatzungsmitglieder
                 vorgesehenen Informationen verantwortlich
             •   Die Luftfahrtunternehmen müssen die Passagiere über den Zweck und die Absicht der
                 gesammelten Informationen, die Verpflichtung zur Bereitstellung korrekter Informationen und
                 die strafrechtlichen Folgen bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung informieren.
             •   Die Luftfahrtunternehmen müssen die Informationen 30 Tage lang aufbewahren und sie
                 innerhalb von 24 Stunden nach einer Anfrage der CDC auf sicherem elektronischem Wege
                 übermitteln.
                    a)  Datenaufbewahrung NICHT ERFORDERLICH für Fluggesellschaften, die sich für die
                        sichere Übermittlung von Daten über etablierte DHS-Datensysteme entscheiden
             •   Seite 12 der Anordnung enthält die Datenschutzbestimmungen






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